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Über Grundrechte verstärkt diskutieren

Horst Frehe
Horst Frehe
Foto: Franziska Vu ISL

Bremen (kobinet) Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble hat mit seinen Äusserungen zur Suche nach dem richtigen Maß in der Corona-Krise eine breite Diskussion angestoßen. Die Frage, ob der Schutz von Leben zurücktreten muss, um andere Grundrechte nicht einzuschränken, steht dabei im Mittelpunkt. Horst Frehe vom Forum behinderter Jurist*innen hat sich mit einigen Grundrechten beschäftigt und einen Diskussionbeitrag geliefert. "Wir müssen wieder stärker diskutieren, wie unsere Grundrechte gesichert und paternalistische Schutzkonzepte eingeschränkt werden können", so sein Fazit.

„Aber wenn ich höre, alles andere habe vor dem Schutz von Leben zurückzutreten, dann muss ich sagen: Das ist in dieser Absolutheit nicht richtig. Grundrechte beschränken sich gegenseitig. Wenn es überhaupt einen absoluten Wert in unserem Grundgesetz gibt, dann ist das die Würde des Menschen. Die ist unantastbar. Aber sie schließt nicht aus, dass wir sterben müssen.“ So wird Wolfgang Schäuble in einem Interview mit dem Tagesspiegel zitiert. (Link zum gesamten Interview mit Wolfgang Schäuble)

Beitrag zur Diskussion von Horst Frehe

Wir haben im Grundgesetz nur in Art. 1 Abs. 1 GG bei der Menschenwürde keine Einschränkung, weil dieses als abstraktes Grundprinzip die Achtung voreinander und die Begrenzung staatlicher Gewalt gegenüber dem/der Einzelnen zum Ausdruck bringt. In Art. 2 Abs. 1 GG wird die Entfaltung des/der Einzelnen garantiert, aber mit der Begrenzung, dass er/sie damit nicht in die Rechte anderer eingreift oder gegen ein Sittengesetz verstößt. In Art. 2 Abs. 2 GG sind das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit, wie auch die Freiheitsrechte unter Gesetzesvorbehalt gestellt. Natürlich kann ein Gesetz nicht das Recht auf Leben, zum Beispiel für Behinderte durch ein Euthanasiegesetz einschränken. Damit würde nicht nur auch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (Diskriminierungsverbot Behinderter), sondern vor allem gegen Art. 1 GG verstoßen. Das Recht auf Menschenwürde ist unabdingbar.

Alle anderen Grundrechte müssen gegeneinander abgewogen werden. Es ist unzulässig, Leben gegeneinander abzuwägen, weil sie dem Staat alle gleich gewichtig sein müssen (BVerfG Luftsicherheitsgesetz). Die Krankenversicherung darf aus wirtschaftlichen Erwägungen die Therapien begrenzen, die sie finanzieren will, aber wenn einem Behinderten mit Muskelschwund möglicherweise eine nicht anerkannte Therapie hilft, um ihn vor dem Tod zu bewahren, darf sie diesem die Behandlung nicht verweigern (BVerfG Therapieentscheidung).

Wir alle gehen in unserem Leben Risiken ein, die uns das Leben kosten können. Wir machen Reisen in Gebiete mit hohem Ansteckungsrisiko, nehmen am Straßenverkehr teil mit jährlich Tausenden Toten, Klettern auf den Berg mit Absturzrisiko ist als touristische Attraktion zugelassen usw. Unser Alltag ist durch Gesetze so gestaltet, dass Risiken minimiert, aber zugelassen werden. So darf man im Stadtbus stehen, im eigenen Auto muss man angeschnallt sein. Da man nicht jedes Lebensrisiko ausschließen kann, wird ein gewisses Maß in Kauf genommen. Daher stimmt der Satz von Wolfgang Schäuble, dass das Recht auf Leben ein Grundrecht ist, das einem nicht vollständig genommen werden darf, aber Lebensrisiken bei der Gestaltung des Lebens hingenommen werden müssen.

In der Pandemie, werden ja vor allem Freiheitsrechte gegen Lebensrisiken durch Ansteckung abgewogen. Zum Beispiel darf das Demonstrationsrecht nicht völlig eingeschränkt werden, aber Auflagen sind zulässig. Das Einsperren in das eigene Zimmer in einem Pflegeheim ohne infektionsbedingte Quarantäne über Monate ist meines Erachtens unzulässig, wenn dies nur mit dem Schutz vor Ansteckung begründet wird. Besuchsverbote dürfen meines Erachtens nur erfolgen, wenn es kein milderes Mittel gibt, die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Gerade heute habe ich von einem Fall erfahren, wo ein Pflegedienst einen Behinderten in der eigenen Wohnung einschließen will, damit niemand angesteckt wird. Dass er im Brandfall dann nicht mehr heraus kann, ist sein Risiko über das er vorher aufgeklärt wurde. Einschließen darf nur durch gerichtliche Anordnung auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen! Der Pflegedienst scheint sich hier übergesetzliche Kompetenzen anzumaßen!

Wir müssen wieder stärker diskutieren, wie unsere Grundrechte gesichert und paternalistische Schutzkonzepte eingeschränkt werden können. Das, meine ich, ist aus dem Schäuble-Interview herauszuziehen.

Lesermeinungen

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29.04.2020 19:28

Hmm,
ich bin kein Jurist – aber eine vermeintlich freiheitsentziehende Maßnahme, die auf Wunsch des Betroffenen realisiert wird, ist zumindest im privaten Umfeld (also dort, wo etwa das „Heimgesetz“ nicht greift!), ansich nicht zu beanstanden, sondern Teil dessen, was man unter dem – teils schwierig zu vermittelnden Stichtwort „Selbstbestimmung“ verstehen muss (= da die dauerbeamtmete, bettlägerige Person hat ein Anrecht darauf, dass der Pflegedienst die Wohnungstür hintersich schliesst, auch wenn sie diese nicht selbst öffnen kann!)…
Hr. Schäuble ist in dem Kontext m.E. die letzte Person – auch wenn er körperlich eingeschränkt ist – den ich zum dem Sachverhalt befragen würde – der hat schon vor 20 Jahren, während der CDU-Spendenkrise, belegt, dass er moralisch nur auf dem Niveau von Helmut Kohl argumentieren kann…
Sorry Horst, habe schon einiges von dir gelesen, aber dieser Beitrag ist inhaltlich schwer schwach….